Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung (gem. § 8 Abs. 7 WaffG)
Möchte jemand einen Antrag auf Besitz oder Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe stellen, wird er seitens der Behörde aufgefordert, ein psychologisches Gutachten beizubringen.
Dieses hat zur Aufgabe, auszuschließen, dass der Antragsteller nicht verlässlich ist.
Bei Erstanträgen wird eine Kurzuntersuchung von etwa 60-90 Minuten Dauer durchgeführt, bei der der Bewerber ein persönliches Gespräch mit einem speziell ausgebildeten und befugten Psychologen führt, in dem er die Motive für seinen Antrag klarlegt. Ebenso werden auch zwei Fragebögen am Computer beantwortet, die persönliche Einstellungen und Verhalten beinhalten, Fragen, auf die man sich nicht vorbereiten kann.
Der positiv Untersuchte erhält, wenn er alles erfolgreich absolvieren konnte, sofort eine einseitige Stellungnahme für die Behörde. Mit dieser, mit dem Waffenführerschein, den er beim Waffenhändler gemacht hat, und mit den Antragsunterlagen kann er dann bei der zuständigen Behörde einreichen.
Bei einem negativen Ergebnis muss die Behörde informiert werden und der Untersuchte ist eine Zeit lang nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen. Personen, die den Zivildienst vor weniger als 15 Jahren beendet haben, können nur unter besonderen Voraussetzungen einen Antrag für eine Waffenbesitzkarte stellen.
Die gesetzlich geregelten Kosten von 283,20 € sind vor der Erstuntersuchung bar zu bezahlen.
Bei Inhabern von waffenrechtlichen Dokumenten kann die Behörde aufgrund verschiedener Vorfälle (verhängtes Waffenverbot, gesundheitliche Gründe, strafrechtliche Tatbestände, nicht mehr gegebene Verlässlichkeit) neuerlich eine Untersuchung der Verlässlichkeit anordnen. Dieses erweitere Verfahren erfordert eine eingehendere Exploration sowie zusätzliche Testverfahren. Je nach Fragestellung fallen entsprechende Kosten an. In diesem Fall wird das Ergebnis der Untersuchung der Behörde in Form eines Gutachtens mitgeteilt.